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Förderverein
Vorstand des Fördervereins PDF Drucken E-Mail

1. Vorsitzende
Gert Egner

2. Vorsitzender
Bernt Löchner

Kassierer
Wilhelm Koritnik

Schriftführerin
Marga Plapp

Letzte Aktualisierung ( Montag, 8. November 2010 )
 
Satzung des Fördervereins PDF Drucken E-Mail

Satzung
des
Fördervereins des TV Grantschen eV.
vom 4. Oktober 2006

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der am 17. August 1992 gegründete Verein führt den Namen


FÖRDERVEREIN des TV Grantschen e.V.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Weinsberg(-Grantschen) und wird in das Vereinsregister des Amtsgericht Heilbronn eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die ideelle und
    finanzielle Unterstützung des

Turnverein Grantschen eV.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beitäge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. 

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S.v. § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten Körperschaft verwendet.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

         - ordentlichen Mitgliedern
         - Jugendmitgliedern

2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. 

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regeln entsprechend.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

         - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
         - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
         - mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz zweimaliger
           schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss, hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. 
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 6
Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 

2. Das aktives und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jugendmitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.  

§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind 

          - die Mitgliederversammlung,
          - der Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal statt. 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch die schriftliche Einladung an jedes Mitglied oder Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:  

          - Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
          - Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
          - Entlastungen
          - Neuwahlen
          - Wahl der Kassenprüfer
          - Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
          - Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
          - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn  

         - es das Interesse des Vereins erfordert
         - die Einberufung von einem Fünftel aller ordentlichen Vereinsmitglieder unter Angabe
            des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11
Vorstand

1. Den Vorstand bilden:

         - der erste Vorsitzende
         - der zweite Vorsitzende
         - der Finanzreferent
         - der Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

         - der erste Vorsitzende und
         - der zweite Vorsitzende

Sie sind mit folgenden Einschränkungen je allein vertretungsberechtigt:

          - zu Verfügungen über Grundstücke,
          - zu sonstigen Rechtsgeschäften, die den Betrag von 3.000 Euro übersteigen,

ist Doppelzeichnung erforderlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 500 Euro übersteigen, nur auf Beschluss der Vorstandsmitglieder vorgenommen werden dürfen. Der Vorstand kann Teile seiner Aufgaben an Mitglieder delegieren.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Unabhängig voneinander, im Abstand von einem Jahr, werden gewählt:

          - der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende,
          - der Finanzreferent und der Schriftführer.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. 

5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7. Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 12
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. 

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 

           a)            der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
           b)            von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an den

TV Grantschen eV.,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (sportlich, kulturrell) zu verwenden hat.

Besteht der TV Grantschen eV. nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung als

Förderung des Sports und Kultur

im Stadtteil Grantschen, überweisen.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 4. Oktober 2006 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 17.08.1992. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Letzte Aktualisierung ( Montag, 3. März 2008 )
 
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