Satzung des TV Grantschenvom 27. März 1992, zuletzt geändert am 20. März 1999.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1907 gegründete Verein führt den Namen TV Grantschen e.V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Grantschen und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Heilbronn (Reg. Nr. 628) eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 MitgliedschaftDer Verein besteht aus Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören will ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regeln entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss, hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Beiträge1. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Die Beträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Verein festgesetzt.
3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
§ 8 OrganeDie Organe des Vereins sind
§ 9 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch die Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Vereinsjugendleiters) Wahl der Kassenprüfer Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seine Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit - ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vereinsrat zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 10 Außerordentliche MitgliederversammlungenDer Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11 Vereinsrat1. Dem Vereinrat gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes b) die Abteilungsleiter und Leiter der Übungsgruppen oder deren Stellvertreter.
2. Sitzungen des Vereinsrates sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
3. Dem Vereinsrat obliegt:
a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan b) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins c) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen d) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes e) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art.
§ 12 Vorstand1. Den Vorstand bilden: der erste Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Finanzreferent der erste Leiter des technischen Ausschusses der zweite Leiter des technischen Ausschusses der erste Leiter des Wirtschaftsausschusses der zweite Leiter des Wirtschaftsausschusses der Schriftführer der Öffentlichkeitsreferent der Leiter der Sportabteilungen der Leiter der Gesangsabteilung der Jugendleiter
Die Leiter des technischen und des Wirtschaftsausschusses benennen bis zu drei weitere Beisitzer. Diese können an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Unabhängig voneinander, im Abstand von einem Jahr, werden gewählt: der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter der erste und zweite Leiter des techn. Ausschusses der erste und zweite Leiter des Wirtschaftsausschusses
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Organe des Vereins können beschließen, daß für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§13 OrdnungenZur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, sowie eine Jugendordnung geben, die vom Vereinsrat zu beschließen sind. Bei Bedarf können weitere Ordnungen erlassen werden.
§ 14 Abteilungen1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
2. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen.
3. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen ist. Die Abteilungsversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Ein Vorstandsmitglied sollte der Sitzung beiwohnen.
4. Der Abteilungsleiter wird in der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
§ 15 StrafbestimmungenDer Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn Sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen schädigen:
1. Verweis 2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins. 3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.
§ 16 Kassenprüfer1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfer regelt die Finanzordnung.
§ 17 Auflösung des Vereins1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weinsberg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege und Förderung des Sports und der Kultur (entspr. § 2) im Stadtteil Grantschen zu verwenden hat.
§ 18 InkrafttretenDiese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.1992 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 06.03.1970. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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